Aktuelles



Die Steuerverwaltung der Samtgemeinde Sickte informiert über die Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Jede/r Eigentümerin/Eigentümer eines Grundstückes wurde daher verpflichtet, bis zum 31.01.2023 eine Erklärung mit den Grundstücksangaben beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Finanzämter haben nun bis Ende 2023 Zeit, die neuen Grundsteuermessbeträge festzustellen, den Grundstückseigentümern mitzuteilen und an die Kommunen weiterzuleiten. Die Kommunen erhalten voraussichtlich ab Mitte 2023 die Datensätze mit den neuen Steuerbeträgen.

Auf dieser Basis müssen die Gemeinden über einen neuen Hebesatz entscheiden. Dieser muss, so sieht es das Niedersächsische Grundsteuergesetz vor, aufkommensneutral sein.
Dazu ist das Grundsteueraufkommen (Gesamteinnahmen aus der jeweiligen Grundsteuer) der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe.

Das bedeutet, dass die Gemeinden aufgrund der Grundsteuerreform keine höheren Einnahmen erzielen dürfen. Außerdem bedeutet es, dass die Grundstückseigentümer aufgrund der Grundsteuermessbescheide, die sie bereits jetzt oder in nächster Zeit für das Jahr 2025 erhalten, nicht erkennen können, wie hoch die Steuerlast sein wird. Denn die Gemeinden können erst im Jahr 2024 feststellen, in welcher Höhe sie die Hebesätze für das Jahr 2025 festlegen müssen.

Die Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuerbescheide) erfolgt daher voraussichtlich bis Ende 2024 durch die Gemeinden.

Die neue Grundsteuer ist erst ab dem Jahr 2025 zu zahlen.

Für weitere Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Grundsteuerreform Niedersachsen

Aktuelle Informationen und Rechtsgrundlagen zur Steuerreform in Niedersachsen finden Sie auf der Seite des landesamtes für Steuern Niedersachsen. Hier werden regelmäßig Informationen eingestellt und die FAQs angepasst bzw. erweitert.

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer


Winterdienst

Die Samtgemeindeverwaltung informiert:

Nachtfröste und zugefrorene Autoscheiben sind Zeichen für den Winter und damit auch für die jährliche Winterdienstinformation der Samtgemeindeverwaltung. Der Winterdienst gehört zur Straßenreinigung. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in der „Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Sickte“ geregelt. Durch die so genannte „Straßenreinigungssatzung“ wurde die Pflicht zur Straßenreinigung auf die Anlieger der angrenzenden Grundstücke übertragen. Nachstehend die wichtigsten Bestimmungen:

Winterdienst für Gehwege und Gossen

a) Beseitigung von Schnee
Bei Schneefall sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege bei
einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. An Werktagen sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr nach jedem Schneefall vom Schnee zu befreien, bei anhaltenden Schneefällen in angemessenem Abstand. Gleiches
gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9 bis 20 Uhr.
b) Beseitigung der Glatteisgefahr
Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln (schädliche Chemikalien
dürfen nicht benutzt werden, Streusalz nur in Ausnahmefällen) so zu streuen, dass zur
Sicherung des Fußgängerverkehrs ein sicherer Weg vorhanden ist. Die Vorschriften über
Dauer und Breiten des Schneeräumens finden auch bei der Streupflicht Anwendung.

Winterdienst für Straßen

Auf den Landes- und Kreisstraßen wird der Winterdienst von der jeweiligen Straßenbau-
verwaltung für die Ortsdurchfahrten übernommen. Für die Gemeindestraßen sind die
Anlieger verantwortlich. Bei sehr starkem Schneefall werden die Anlieger durch
von der Samtgemeindeverwaltung eingesetzte Dienstleister je nach Verfügbarkeit nur unterstützt, eine Befreiung von der Räumpflicht entsteht dadurch nicht. Stellen Sie sich daher als Kraftfahrer bei Schnee- und Eisglätte bitte darauf ein, dass Sie nicht überall freie Fahrt auf geräumten Straßen haben werden.

Winterdienst an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist ein zum Erreichen der Fahrzeuge geeigneter Zugang freizuhalten und abzustreuen. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert wird. Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, die Fußgängerüberwege von dem vorhandenen Eis zu befreien. Das Streugut ist nach der Schnee- und Eisschmelze unverzüglich zu entfernen. Die Räum- und Streupflicht sollte ausnahmslos erfüllt werden, damit Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für die älteren Mitbürger/innen nicht entstehen.

Durch Einhaltung der Vorschriften der Straßenreinigungsverordnung vermeiden Sie auch mögliche Schadenersatzansprüche.



Serviceportal für Verwaltungsdienstleistungen
https://portal.sickte.de




Schornsteinfeger - Kehrbezirke

diese Damen und Herren tragen schwarze Kluft mit Zylinder sowie Leiter und Besen und sollen Glück bringen – die Rede ist von Schornsteinfegern. Zum 1. Januar 2022 wurden sieben Bezirksschornsteinfeger in ihren Bezirken für die kommenden sieben Jahre im Amt bestätigt. Zuvor wurden die Stellen europaweit ausgeschrieben. Die Schornsteinfegermeister erhielten hierzu ihre Bestellungsurkunden im Dezember 2021 durch den Landkreis Wolfenbüttel als zuständiger Behörde. Eine persönliche Übergabe der Bestellungsurkunden konnte coronabedingt nicht erfolgen.

Alle Kehrbezirksinhaber sind seit ihrer Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk tätig und können eine langjährige Berufserfahrung vorweisen, sie führen ihre zertifizierten Schornsteinfegerbetriebe bereits seit vielen Jahren und setzen ihre Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk nun fort. Sie sind für ihre Kundschaft vertrauensvolle Ansprechpersonen für Fragen rund um das Schornsteinfegerhandwerk, den Brandschutz oder zum Thema Energieeinsparung.

Als Inhaber eines Kehrbezirks bieten sie handwerkliche Leistungen an (Mess-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten an Feuerungsanlagen) und nehmen zudem hoheitliche Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) wahr. Dazu zählen etwa die Durchführung der Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheides, die Abnahme von neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen, Ersatzvornahmen oder anlassbezogene Überprüfungen.

Das Berufsbild des Schornsteinfegers befindet sich seit dem Jahr 2008 im Wandel. Die früher unbefristete Bestellung als Kehrbezirksinhaber ist nun auf sieben Jahre befristet. Das bedeutet, dass sich jeder Kehrbezirksinhaber alle sieben Jahre dem Wettbewerb und der Konkurrenz stellen und sich neu auf einen Kehrbezirk bewerben muss. In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber auf ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hin geprüft bevor ihnen ein Kehrbezirk übertragen wird.

Information und Kontakt zu den Schornsteinfegermeistern

Thomas Blauermel, Kehrbezirk WF-10802, 05331 984632, t.blauermel@t-online.de
Michael Nierling, Kehrbezirk WF-10804, 05331 881410, nierling@schornsteinfeger-wf.de
Torsten Brunnert, Kehrbezirk WF-10805, 05332 94889, torstenbrunnert@t-online.de
Christian Multerer, Kehrbezirk, WF-10806, 05305 901003, info@schornsteinfeger-sickte.de
Andreas Lüerßen, Kehrbezirk WF-10810, 05335 905825, alueerssen@t-online.de
Klaus Wiehe, Kehrbezirk WF-10811, 05341 8929199, al_faosmonti@yahoo.de
Ulf Harrendorf, Kehrbezirk WF-10812, 05333 948021, ulf.harrendorf@t-online.de

Informationen zu den Kehrbezirken im beigefügten Dokument.

Übersicht Kehrbezirke (504KB)



Aus gegebenem Anlass

"Hast Du das auch gehört?" - Hilfe bei Häuslicher Gewalt (1.6 MB)

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38173 Sickte

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