Antidiskriminierung

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Was ist Diskriminierung?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) spricht nicht von Diskriminierung sondern von Benachteiligung, da nicht jede unterschiedliche Behandlung, die einen Nachteil zur Folge hat, diskriminierend sein muss. In sehr engen Grenzen sind unterschiedliche Behandlungen in Bezug auf das Berufsleben zulässig, wenn die geforderte Eigenschaft für die Ausübung der Tätigkeit wesentlich und fast unerlässlich ist.

Eine unmittelbare (direkte oder offene) Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung als eine Vergleichsperson erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Person mit Migrationshintergrund trotz gleicher Qualifikationen nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wird, Personen ohne Migrationshintergrund hingegen schon.

Der Diskriminierungsschutz des AGG erstreckt sich auch auf mittelbare (indirekte) Benachteiligungen. Dabei handelt es sich dem Anschein nach um neutrale Regelungen, die Personen wegen eines AGG-Merkmals schlechterstellen.
Beispiel: Eine tarifliche Regelung sieht ohne eine arbeitszeitbezogene Begründung vor, dass Teilzeitbeschäftigte bestimmte Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen dürfen. Sind in einem Betrieb Teilzeitbeschäftigte ganz mehrheitlich Frauen, liegt eine mittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung vor.

Eine Belästigung wegen eines im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz genannten Merkmals ist ebenfalls verboten. Wenn eine unerwünschte Verhaltensweise bewirkt oder bezweckt, die Würde einer anderen Person zu verletzen und infolge der Belästigung ein Umfeld entsteht, das von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet ist, spricht das Gesetz von einer Belästigung.

Sexuelle Belästigungen sind unerwünschte, sexuell bestimmte Handlungen, die eine Verletzung der Würde bezwecken oder bewirken. Beispiel: Im Beisein ihrer Kollegin machen männliche Angestellte anzügliche Bemerkungen. Darüber hinaus schicken sie ihr E-Mails mit pornografischem Inhalt.

Mobbing ist dann eine Belästigung im Sinne des AGG, wenn es wegen eines im Gesetz genannten Diskriminierungsmerkmals erfolgt. Auch die Anweisung zu einer Benachteiligung ist bereits diskriminierend. Das potenzielle Opfer muss also nicht erst die Benachteiligung abwarten, sondern kann bereits gegen die Anweisung vorgehen.

(Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes)

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