Die Anmeldung der Eheschließung
hat mit Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes am 01.07.1998 das Aufgebot als ein der Eheschließung vorgeschaltetes Verfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit der Verlobten abgelöst.
Während
die Eheschließenden in der Wahl des Eheschließungs-Standesamts frei sind,
knüpft die Zuständigkeit des Standesamts für die Entgegennahme der Anmeldung an
den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines der Eheschließenden.
Zuständig
ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden im Zeitpunkt der
Anmeldung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren
zuständigen Standesämtern haben die Eheschließenden die Wahl.
Nur
wenn keiner der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat, ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, auch
für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.
Die
Anmeldung kann daher ortsnah erledigt werden, auch wenn an einem entfernten Ort
geheiratet werden soll. Für die
Anmeldung zur Eheschließung ist eine Terminvereinbarung wünschenswert !
Die
Anmeldung der Eheschließung ist zur
Prüfung erforderlich, ob beide Eheschließende die Ehevoraussetzungen ( Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, keine
bestehende Ehe, keine Verwandtschaft in gerader Linie oder als Geschwister ) erfüllen. Sie erfolgt regelmäßig in der Weise, dass die
Eheschließenden persönlich bei dem Standesbeamten erscheinen.
Nur dann, wenn
einer von beiden oder beide einen wichtigen Grund geltend machen, kann die
Anmeldung der andere oder auch durch einen Vertreter
mit einer Vollmacht erfolgen .
Versteht einer
der Eheschließenden die deutsche Sprache
nicht, so ist ein Dolmetscher zur Anmeldung mitzubringen.
Die
dem Standesbeamten bei der Anmeldung nachzuweisenden Angaben ergeben sich aus
unterschiedlichen Vorschriften. Sie untergliedern sich in allgemeine Angaben,
die der Standesbeamte in jedem Fall benötigt, und besondere Angaben, die nur in
bestimmten Fällen erforderlich sind (z.B. Ehefähigkeitszeugnis bei
ausländischen Verlobten, Nachweis der Auflösung etwaiger Vorehen ).
Die
für die Eheschließung erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen sind dem
Standesbeamten bei der Anmeldung zur Eheschließung vorzulegen. Ausländische
Urkunden sind im Original und mit Übersetzung durch ein anerkanntes
Übersetzungsbüro vorzulegen
Über
die Anmeldung hat der Standesbeamte eine Niederschrift aufzunehmen.
Der
Standesbeamte teilt den Verlobten mit, dass die Eheschließung vorgenommen
werden kann.
Mit
dem Zugang der Mitteilung beginnt die auf sechs Monate festgesetzte Frist, binnen der die Ehe geschlossen werden
muss. Nach Ablauf der Frist bedarf es der erneuten Anmeldung und Prüfung der
Ehevoraussetzungen.
Die Reservierung ihres Wunschtermin ist allerdings auch schon
früher möglich !
Bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten, die durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachzuweisen ist, kann der Standesbeamte die Ehe auch ohne abschließende Prüfung der Ehevoraussetzungen schließen .