Die Anmeldung der Eheschließung

 

hat mit Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes am 01.07.1998 das  Aufgebot als ein der Eheschließung vorgeschaltetes Verfahren zur Prüfung der  Ehefähigkeit der Verlobten abgelöst.

 

Während die Eheschließenden in der Wahl des Eheschließungs-Standesamts frei sind, knüpft die Zuständigkeit des Standesamts für die Entgegennahme der Anmeldung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines der Eheschließenden.

 

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Eheschließenden im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesämtern haben die Eheschließenden die Wahl.

 

Nur wenn keiner der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, auch für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.

 

Die Anmeldung kann daher ortsnah erledigt werden, auch wenn an einem entfernten Ort geheiratet werden soll. Für die Anmeldung zur Eheschließung ist eine Terminvereinbarung wünschenswert !

 

Die Anmeldung der Eheschließung  ist zur Prüfung erforderlich, ob beide Eheschließende die Ehevoraussetzungen ( Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit, keine bestehende Ehe, keine Verwandtschaft in gerader Linie oder als Geschwister ) erfüllen. Sie erfolgt regelmäßig in der Weise, dass die Eheschließenden persönlich bei dem Standesbeamten erscheinen.

 

Nur dann, wenn einer von beiden oder beide einen wichtigen Grund geltend machen, kann die Anmeldung der andere oder auch durch einen Vertreter mit einer Vollmacht erfolgen .

 

Versteht einer der  Eheschließenden die deutsche Sprache nicht, so ist ein Dolmetscher zur Anmeldung mitzubringen.

 

Die dem Standesbeamten bei der Anmeldung nachzuweisenden Angaben ergeben sich aus unterschiedlichen Vorschriften. Sie untergliedern sich in allgemeine Angaben, die der Standesbeamte in jedem Fall benötigt, und besondere Angaben, die nur in bestimmten Fällen erforderlich sind (z.B. Ehefähigkeitszeugnis bei ausländischen Verlobten, Nachweis der Auflösung etwaiger Vorehen ).

 

Die für die Eheschließung erforderlichen Urkunden und Bescheinigungen sind dem Standesbeamten bei der Anmeldung zur Eheschließung vorzulegen. Ausländische Urkunden sind im Original und mit Übersetzung durch ein anerkanntes Übersetzungsbüro vorzulegen

 

Über die Anmeldung hat der Standesbeamte eine Niederschrift aufzunehmen.

 

Der Standesbeamte teilt den Verlobten mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.

 

Mit dem Zugang der Mitteilung beginnt die auf sechs Monate festgesetzte Frist, binnen der die Ehe geschlossen werden muss. Nach Ablauf der Frist bedarf es der erneuten Anmeldung und Prüfung der Ehevoraussetzungen.

 

Die Reservierung ihres Wunschtermin ist allerdings auch schon früher möglich !

 

Bei   lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten, die durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachzuweisen ist, kann der Standesbeamte die Ehe auch ohne abschließende Prüfung der Ehevoraussetzungen schließen .