Die Steuerverwaltung der Samtgemeinde Sickte informiert über die Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Die bisherigen, jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte müssen ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden. Jede/r Eigentümerin/Eigentümer eines Grundstückes wurde daher verpflichtet, bis zum 31.01.2023 eine Erklärung mit den Grundstücksangaben beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Die Finanzämter haben nun bis Ende 2023 Zeit, die neuen Grundsteuermessbeträge festzustellen, den Grundstückseigentümern mitzuteilen und an die Kommunen weiterzuleiten. Die Kommunen erhalten voraussichtlich ab Mitte 2023 die Datensätze mit den neuen Steuerbeträgen.
Auf dieser Basis müssen die Gemeinden über einen neuen Hebesatz entscheiden. Dieser muss, so sieht es das Niedersächsische Grundsteuergesetz vor, aufkommensneutral sein.
Dazu ist das Grundsteueraufkommen (Gesamteinnahmen aus der jeweiligen Grundsteuer) der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe.
Das bedeutet, dass die Gemeinden aufgrund der Grundsteuerreform keine höheren Einnahmen erzielen dürfen. Außerdem bedeutet es, dass die Grundstückseigentümer aufgrund der Grundsteuermessbescheide, die sie bereits jetzt oder in nächster Zeit für das Jahr 2025 erhalten, nicht erkennen können, wie hoch die Steuerlast sein wird. Denn die Gemeinden können erst im Jahr 2024 feststellen, in welcher Höhe sie die Hebesätze für das Jahr 2025 festlegen müssen.
Die Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuerbescheide) erfolgt daher voraussichtlich bis Ende 2024 durch die Gemeinden.
Die neue Grundsteuer ist erst ab dem Jahr 2025 zu zahlen.
Für weitere Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Grundsteuerreform Niedersachsen
Aktuelle Informationen und Rechtsgrundlagen zur Steuerreform in Niedersachsen finden Sie auf der Seite des landesamtes für Steuern Niedersachsen. Hier werden regelmäßig Informationen eingestellt und die FAQs angepasst bzw. erweitert.
Schornsteinfeger - Kehrbezirke
diese Damen und Herren tragen schwarze Kluft mit Zylinder sowie Leiter und Besen und sollen Glück bringen – die Rede ist von Schornsteinfegern. Zum 1. Januar 2022 wurden sieben Bezirksschornsteinfeger in ihren Bezirken für die kommenden sieben Jahre im Amt bestätigt. Zuvor wurden die Stellen europaweit ausgeschrieben. Die Schornsteinfegermeister erhielten hierzu ihre Bestellungsurkunden im Dezember 2021 durch den Landkreis Wolfenbüttel als zuständiger Behörde. Eine persönliche Übergabe der Bestellungsurkunden konnte coronabedingt nicht erfolgen.
Alle Kehrbezirksinhaber sind seit ihrer Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk tätig und können eine langjährige Berufserfahrung vorweisen, sie führen ihre zertifizierten Schornsteinfegerbetriebe bereits seit vielen Jahren und setzen ihre Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk nun fort. Sie sind für ihre Kundschaft vertrauensvolle Ansprechpersonen für Fragen rund um das Schornsteinfegerhandwerk, den Brandschutz oder zum Thema Energieeinsparung.
Als Inhaber eines Kehrbezirks bieten sie handwerkliche Leistungen an (Mess-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten an Feuerungsanlagen) und nehmen zudem hoheitliche Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) wahr. Dazu zählen etwa die Durchführung der Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheides, die Abnahme von neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen, Ersatzvornahmen oder anlassbezogene Überprüfungen.
Das Berufsbild des Schornsteinfegers befindet sich seit dem Jahr 2008 im Wandel. Die früher unbefristete Bestellung als Kehrbezirksinhaber ist nun auf sieben Jahre befristet. Das bedeutet, dass sich jeder Kehrbezirksinhaber alle sieben Jahre dem Wettbewerb und der Konkurrenz stellen und sich neu auf einen Kehrbezirk bewerben muss. In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber auf ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung hin geprüft bevor ihnen ein Kehrbezirk übertragen wird.
Information und Kontakt zu den Schornsteinfegermeistern
Thomas Blauermel, Kehrbezirk WF-10802, 05331 984632, t.blauermel@t-online.de
Michael Nierling, Kehrbezirk WF-10804, 05331 881410, nierling@schornsteinfeger-wf.de
Torsten Brunnert, Kehrbezirk WF-10805, 05332 94889, torstenbrunnert@t-online.de
Christian Multerer, Kehrbezirk, WF-10806, 05305 901003, info@schornsteinfeger-sickte.de
Andreas Lüerßen, Kehrbezirk WF-10810, 05335 905825, alueerssen@t-online.de
Klaus Wiehe, Kehrbezirk WF-10811, 05341 8929199, al_faosmonti@yahoo.de
Ulf Harrendorf, Kehrbezirk WF-10812, 05333 948021, ulf.harrendorf@t-online.de
Informationen zu den Kehrbezirken im beigefügten Dokument.
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