H. Personenstandsurkunden

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Personenstandsurkunden und Archivgut

Sie benötigen eine oder mehrere Personenstandsurkunde(n) ?

Dann sollten Sie folgendes wissen und beachten:

Zu jedem beurkundeten Personenstandsfall können vom zuständigen Standesamt jederzeit Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften der Einträge in beliebiger Anzahl ausgestellt werden.

Doch durch das am 01. Januar 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts sind für die Fortführung und Verwahrung von Personenstandsbüchern Fristen festgesetzt worden.

Das Standesamt darf somit nur noch Urkunden und Auskünfte nach personenstandsrechtlichen Vorschriften erteilen, aus

- Geburtenregistern, sofern diese nicht älter als 110 Jahre ( 1901-2011 ) sind,
- Eheregistern, sofern diese nicht älter als 80 Jahre ( 1931-2011 ) sind und
- Sterberegistern, sofern diese nicht älter als 30 Jahre ( 1981-2011 ) sind.

Die älteren Register gelten seit dem 01.01.2009 als Archivgut. Für ihre Verwahrung sowie die Erteilung von Auskünften und Abschriften nach archivrechtlichen Vorschriften sind die kommunalen Archive zuständig.

Die nunmehr als Archivgut geführten Personenstandsregister des Standesamtes Sickte befinden sich im Staatsarchiv Wolfenbüttel

Da einige Personenstandsbücher teilweise nicht nach Jahrgängen gebunden sind, können sie auch nicht fristgemäß an das Staatsarchiv Wolfenbüttel abgegeben werden und befinden sich deshalb weiterhin im Standesamt Sickte.

Die Erteilung von Auskünften und Abschriften aus diesen Büchern erfolgen nach archivrechtlichen Vorschriften durch die Samtgemeinde Sickte.

Wann werden welche Bücher des Standesamt Sickte an das Staatsarchiv Wolfenbüttel abgegeben. Klicken Sie hier : www.nla.niedersachsen.de

Besonderheiten:

Personenstandsurkunden dürfen nur berechtigten Personen erteilt werden. Dazu gehören
- die Betroffenen selbst,
- Angehörige in gerader Linie,
- Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Die Prüfung erfolgt durch das Standesamt.

Mögliche auszustellende Personenstandsurkunden des Standesamt Sickte aus den Geburtenregistern, Eheregistern und Sterberegistern nach den geltenden Fristen.

Mit der Einführung des neuen Personenstandsrechts zum 01. Januar 2009 ist auch die Abstammungsurkunde abgeschafft und durch einen beglaubigten Geburtsregisterausdruck ersetzt worden.

Geburt
- Geburtsurkunde(n)
- internationale Geburtsurkunde(n)
- gekürzte Geburtsurkunde(n)
- beglaubigte Abschrift(en)/ Ausdruck(e) des Geburtseintrages/ -registers
   (früher: Abstammungsurkunde)

Eheschließung
- Eheurkunde(n) (früher: Heiratsurkunde)
- internationale Heiratsurkunde(n)
- beglaubigte Abschrift(en)/ Ausdruck(e) des Heiratseintrages/ Eheregisters

Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Lebenspartnerschaftsurkunde(n)
- beglaubigte Abschrift(en)/ Ausdruck(e) des Lebenspartnerschaftseintrages/ -registers

Sterbefall
- Sterbeurkunde(n)
- internationale Sterbeurkunde(n)
- beglaubigte Abschrift(en)/ Ausdruck(e) des Sterbeeintrages/ -registers

Eine Beglaubigung von Urkunden und Abschriften aus den Einträgen durch andere Behörden ist grundsätzlich unzulässig, wenn diese jederzeit beim Standesamt zu beschaffen sind.

Falls die benötigte Urkunde im Ausland vorgelegt werden soll, ist evtl. eine Apostille ( Überbeglaubigung durch eine höhere innerstaatliche Stelle ) erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung (Konsulat/Botschaft).

Die Anforderung von Urkunden ist persönlich, schriftlich auch formlos telefonisch, per Fax oder per E-Mail oder online möglich.
(Telefon: 05305/20 99 21, Fax: 05305/ 20 99 88, standesamt@sickte.de)

Was wird alles benötigt ?

1. Die Angaben zu der beurkundeten Person sind so genau wie möglich zu machen:

- vollständiger Name
- ggf. Geburtsname
- das Geburts-/ Heirats-/ Sterbedatum
- den Geburts-/ Heirats-/ Sterbeort

Wenn jedoch keine genauen Angaben zu der beurkundeten Person gemacht werden, dann werden für das suchen eines Eintrags je nach Verwaltungsaufwand zusätzliche Gebühren fällig.

2. Die Angaben zum Verwendungszweck der Urkunde z. B.

- Eheschließung
- Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses
- Rentenzwecke

3. Bei persönlichem Erscheinen zur Beantragung oder Abholung
- Personalausweis
- ggf. Vollmacht
- ggf. Nachweis des Sozialversicherungsträger

4. Bei schriftlicher Anforderung

- Die genaue Anschrift des Empfängers der Urkunde
- ggf. Vollmacht
- ggf. Nachweis des Sozialversicherungsträger

Bearbeitungsdauer:
Sobald die Bestellung im Standesamt Sickte eingegangen ist, erfolgt unverzüglich die Bearbeitung und der Versand der Urkunde.

Gebührenübersicht Urkunden

Gebühren für Urkunden (134KB)

Abgabeliste für Personenstandsregister und Namensverzeichnis

Abgabeliste für Personenstandsregister und Namensverzeichnis (35KB)
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Samtgemeinde Sickte
Am Kamp 12
38173 Sickte

Telefon: 05305/ 20 99 0
Fax: 05305/ 20 99 16
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