G. Kirchenaustritt

Ist die Erklärung über den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Wer kann austreten ?

- Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat,
    kann ihren Austritt erklären.
- Kinder über 14 Jahre erklären ihren Kirchenaustritt selbst,
   ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Soll der Kirchenaustritt für Kinder unter 14 Jahren erklärt werden,
   müssen die sorgeberechtigten Eltern den Austritt für ihre Kinder erklären.
- Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben,
   ist eine Einwilligung des anwesenden Kindes notwendig.

Wer ist zuständig ?

Ihre Erklärung über den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nimmt das Standesamt Sickte entgegen, wenn Sie mit ihren Hauptwohnsitz in der Samtgemeinde Sickte gemeldet sind.

Der Kirchenaustritt wird sofort mit der Abgabe der Erklärung vor dem Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet jedoch erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

Sollten Sie nicht in der Samtgemeinde Sickte wohnen, wenden Sie sich bitte an das für Ihren Wohnort zuständige Standesamt.

Was muss ich tun ?

Die Erklärung Ihres Kirchenaustrittes zur Niederschrift vor dem Standesbeamten ist nur durch ihr persönliches Erscheinen und unter Vorlage Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepass möglich !

Ihre mündliche Austrittserklärung wird öffentlich beglaubigt und von Ihnen unterschrieben. Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eine E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form, weil es dafür keine entsprechenden Vordrucke gibt und deshalb nicht rechtswirksam entgegengenommen werden kann. Die Erklärung durch eine/n Bevollmächtigte/n ist nicht möglich.

Was wird benötigt ?

- Personalausweis / Reisepass
- Geburtsurkunde (ledige)
- Geburtsurkunde und Eheurkunde/Heiratsurkunde oder das Stammbuch der Familie
   (verheiratete, getrennt lebende und geschiedene wenn möglich)
- Angaben zur Taufe (freiwillig, wenn möglich)

Bearbeitungsdauer :

Die Entgegennahme Ihrer Kirchenaustrittserklärung erfolgt mit vorherige Terminabsprache und der Kirchenaustritt wird Ihnen sofort bescheinigt.

Gebühren :

Die Gebühr für die Entgegennahme der Erklärung über den Kirchenaustritt einschließlich der erstmaligen Bescheinigung beträgt 30,-- €.
Die Gebühr kann in bar bezahlt werden oder per EC-Kartenzahlung
Besonderheiten:

Das Standesamt teilt einen Kirchenaustritt mit:

- der zuständigen Meldebehörde,
- der zuständigen Kirchengemeinde bzw. Religionsgemeinschaft,
- dem zuständigen Finanzamt
- sowie den Standesämtern, die das Geburtsregister
    und das Eheregister der ausgetretenen Person führen.

Die Angaben zur Taufe sind freiwillig und dienen der Verwaltungserleichterung bei den Religionsgemeinschaften, die den Austritt in ihren Registern vermerken.

Als Selbständige/r sollten Sie den Kirchenaustritt ihren Steuerberater mitteilen bzw. die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung der nächsten Steuererklärung beifügen.

Der Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft ist beim zuständigen Pfarramt des Wohnortes zu erklären!

Sie erreichen uns
Samtgemeinde Sickte
Am Kamp 12
38173 Sickte

Telefon: 05305/ 20 99 0
Fax: 05305/ 20 99 16
eMail: info@sickte.de
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag
8.30 bis 12.00 Uhr Dienstagnachmittag
15.00 bis 18.00 Uhr
sowie nach Terminvereinbarungen.